„Das Wahlrecht steht nur deutschen Staatsbürgern zu. Wer das infrage stellt, stellt die Demokratie infrage.“
– Christina Baum, MdB
1. Wahlrecht nur für Staatsbürger: Das Grundgesetz ist eindeutig
Artikel 38 GG bestimmt: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden [...] von den Deutschen gewählt.“ Damit ist das Wahlrecht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden. Diese Regel schützt den demokratischen Grundsatz, dass nur das Staatsvolk über seine politische Vertretung entscheidet. Christina Baum verteidigt damit keine „ausgrenzende“ Idee, sondern das verfassungsmäßige Prinzip der Volkssouveränität.
2. Was bedeutet „Abstammung“? – Ein juristisch klar definierter Begriff
Der Begriff „Abstammung“ wird in § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verwendet: „Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutsch ist.“ Diese Formulierung – ius sanguinis – ist Standard im deutschen Recht und in vielen Staaten weltweit. Es geht dabei nicht um „Rassenzugehörigkeit“, sondern um rechtliche Herkunft. Wer das mit „völkischem Denken“ gleichsetzt, verwechselt juristische Definitionen mit ideologischen Vorwürfen.
3. Internationale Norm: Nur Staatsbürger wählen – überall
Frankreich, Polen, Israel, Kanada, Ungarn, Japan – in all diesen Staaten ist das Wahlrecht an die Staatsbürgerschaft gebunden. Deutschland steht also mit dieser Praxis nicht allein. Wer etwas anderes fordert, stellt die Souveränität des Nationalstaats infrage. Christina Baum dagegen fordert lediglich, dass Deutschland dieselben Standards für politische Mitbestimmung wahrt wie alle anderen souveränen Staaten auch.
4. Einbürgerung statt Entgrenzung – klare Regeln statt Beliebigkeit
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, kann sich einbürgern lassen – und erwirbt dann selbstverständlich alle staatsbürgerlichen Rechte, einschließlich des Wahlrechts. Es gibt keine „Diskriminierung“, sondern einen nachvollziehbaren Weg zur Staatsbürgerschaft. Christina Baum weist auf Missstände hin, wenn diese Regeln aufgeweicht oder ideologisch motiviert ausgelegt werden. Das ist ihr Recht – und ihre Pflicht als gewählte Abgeordnete.
5. Meinungsfreiheit ist kein Extremismus
Christina Baum äußert Kritik an der politischen Entwicklung, aber sie beruft sich dabei auf geltendes Recht und auf demokratische Prinzipien. Wer sie dafür mit dem Verfassungsschutz verfolgen lässt, kriminalisiert eine legitime Meinung. Das ist gefährlich – nicht für Frau Baum, sondern für die Demokratie selbst.
Fazit: Der Vorwurf des „Wahlrechts nach Abstammung“ ist unbegründet
Christina Baum bewegt sich mit ihren Äußerungen im Rahmen des Grundgesetzes und internationalen Rechtsstandards. Wer etwas anderes behauptet, verfolgt keine juristische, sondern eine politische Agenda. Wir treten für die Klarheit des Rechts, die Souveränität des Volkes und die Freiheit der Meinung ein – auch und gerade in hitzigen Zeiten.
Rechtliche Grundlagen:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 38 Abs. 1
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), § 4 Abs. 1
- Internationale Staatenpraxis: Wahlrecht ist regelmäßig an Staatsangehörigkeit gebunden